Durchführungsbestimmungen V: C: Nr. 2 – Mindestgewicht der Welpen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hiermit informieren wir euch darüber, dass gemäß Vorstandsbeschluss vom Januar 2026 ab sofort, mit Wirkung zum 01.02.2026, eine Änderung der Durchführungsbestimmungen zur BVWS-Zuchtordnung in Kraft tritt.
Betroffen ist:
Durchführungsbestimmungen V: C: Nr. 2 – Mindestgewicht der Welpen
Bisheriger Wortlaut (alter Text):
Das Mindestgewicht von Welpen bei der Abgabe an den Besitzer darf 5,5 kg nicht unterschreiten.
Der Züchter hat dieses anhand einer Gewichtstabelle für jeden Welpen nachzuweisen.
Neuer Wortlaut (gültig ab 01.02.2026):
Das Mindestgewicht von Welpen bei der Wurfabnahme darf 5,5 kg nicht unterschreiten.
Die Wurfabnahme kann nur bei Erreichen des Mindestgewichts erfolgen.Ausnahmen sind ausschließlich mit Zustimmung des Bundeszuchtwarts (BZW) oder der Zuchtkommission (ZK) möglich.
In diesen Fällen ist eine lückenlose Dokumentation der Gewichtstabelle vorzulegen.
Praktische Auswirkung der Änderung:
Dies bedeutet, dass Wurfabnahmen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Welpen das vorgeschriebene Mindestgewicht von 5,5 kg erreicht haben.
Eine Wurfabnahme vor Erreichen dieses Gewichts ist grundsätzlich nicht zulässig.
Begründung der Anpassung:
Aufgrund wiederkehrender Probleme im Zusammenhang mit der Nachweispflicht der Züchter sowie zur eindeutigen und einheitlichen Auslegung der bestehenden Regelung, wurde dieser Passus präzisiert und angepasst.
Auch im Rahmen der Zuchtwarte-Schulung im November 2025 wurde dieses Thema intensiv behandelt und als notwendig erachtet, um Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.
Bei Fragen zur Umsetzung oder zu möglichen Ausnahmefällen stehen euch der Bundeszuchtwart, die Zuchtkommission sowie die zuständigen Zuchtwarte gerne zur Verfügung.
Neue Inseratsrichtlinien auf edogs.de ab 01.06.2025
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